Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ITS GmbH

I. Allgemeines

  1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ITS GmbH – im folgenden „Lieferant“ genannt -, und zwar auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers (Einkaufsbedingungen) werden nicht anerkannt.
  2. Maß-, Gewichts-, Ausrüstungs-, Leistungs- und Preisangaben in Katalogen, Prospekten und Preislisten des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.
  3. Der Lieferant behält sich Konstruktionsänderungen in Form von technischen Verbesserungen vor, soweit sie den Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigen und soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung nicht berührt.

II. Preise

  1. Alle Preise sind Nettopreise, denen gegebenenfalls die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung hinzuzurechnen ist. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich unverzollt ab Werk ausschließlich Verpackung.
  3. Erhöhen sich die Kosten für Material, Energie und/oder Arbeitsleistung in nicht vorhersehbarer Weise um mehr als 10% und erfolgt die Lieferung 4 Monate nach Vertragsabschluss, so ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.

III. Abnahme, Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

  1. Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort zu erfüllen.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt spätestens mit der Absendung der Ware; dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder die Anfuhr, übernommen hat.
  3. Verzögert sich der Versand durch vom Besteller zu vertretende Umstände, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; der Lieferant wird dann auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung bewirken, die dieser verlangt. Überdies wird der Besteller die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungswertes pro Monat, zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Der Lieferant hat das Recht zu Teillieferungen und Teilleistungen, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
  5. Liefer- und Leistungszeitangaben des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferanten; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft im Werk bzw. im Lager des Lieferanten als eingehalten.
  6. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, z. B. Streik, Aussperrung, Boykott, hoheitliche Maßnahmen, unvorhergesehene Rohstoffknappheit durch Auslieferungs-/Einfuhrbeschränkungen, Krieg etc., auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen den Lieferanten vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern.
  7. Im Falle des Lieferverzuges, auch gemäß III, Nr. 6, kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer Unmöglichkeit der Lieferung steht dem Besteller dieses Recht ohne Nachfristsetzung zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als vier Wochen nicht erfolgt.
  8. Ansprüche auf Schadenersatz – incl. etwaiger Folgeschäden – sind unbeschadet der III, Nr. 9 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche. Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle vorsätzlicher, grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
  9. Die Haftungsbegrenzung gemäß III, Nr. 8 gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde (Kardinalpflicht).

IV. Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Lieferanten als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  2. Der Besteller hat dem Lieferanten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Achttagefrist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Der Besteller verpflichtet sich, dem Lieferanten unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich durch Untersuchung von den Mängeln der beanstandeten Ware zu überzeugen.
  4. Soweit ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Sollte eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Lieferant berechtigt, Nacherfüllung zu verweigern. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Besteller seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Schlägt die Nacherfüllung auch nach angemessener Fristsetzung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit verweigert wird.
  5. Alle Rechte des Bestellers bei Mängeln verjähren nach Ablauf von einem Jahr seit dem Lieferdatum, es sei denn, der Lieferant hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dies gilt auch für Mängel im Sinne des Abs. 2, Satz 2.
  6. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  7. Die vorstehenden Absätze regeln die Rechte des Bestellers bei Mängeln abschließend.

V. Zahlung

  1. Die Rechnungen des Lieferanten sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu zahlen.
  2. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag einrede- und bedingungsfrei verfügen kann; bei der Begebung von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck von der bezogenen Bank eingelöst ist.
  3. Die Zahlung mit Wechseln ist nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Sie erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Die Wechsel müssen mit der Wechselbürgschaft eines dem Lieferanten genehmen Bankinstitutes versehen sein und dürfen eine Laufzeit von neunzig Tagen nicht über schreiten. Die Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller bei Fälligkeit der Forderung sofort in bar zu zahlen.
  4. Bei Zahlungsverzug des Bestellers hat der Lieferant das Recht, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Erfährt der Lieferant nach Vertragsschluß von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, so ist er ebenfalls berechtigt, gegen Rückgabe von Wechseln und Schecks sofortige Barzahlung und gegebenenfalls Vorauszahlung und Sicherheitsleistung zu verlangen.
  5. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller ausbestehenden Lieferbeziehungen, einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehungen beschränkten Kontokorrentverhältnis, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend auch Vorbehaltsware genannt.
  2. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Lieferanten.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind untersagt.
  4. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung für Namen und für Rechnung des Lieferanten als Hersteller erfolgt und der Lieferant unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb beim Lieferanten nicht eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Lieferanten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Lieferant, soweit die Hauptsache ihnen gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
  5. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt die entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferanten an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Lieferanten ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die anstelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Lieferant ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Lieferanten einzuziehen. Der Lieferant darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfalle widerrufen.
  6. Bei Zugriff durch Dritte auf die Vorbehaltsware (z. B. durch Pfändung) wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  7. Der Lieferant wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
  8. Tritt der Lieferant bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

VII. Haftungsbegrenzung

  1. Mit Ausnahme der durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit hervorgerufenen Schäden haftet der Lieferant für durch von ihm und/oder seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrläsigen Pflichtverletzung, es sei denn, es wird eine nach Natur und Inhalt des Vertrages wesentliche Vertragspflicht verletzt.
  2. Soweit der Lieferant dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die er bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Aufwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von € 2.500.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

VIII. Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner werden alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und andere Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande oder wird die Geschäftsverbindung beendet, so sind die überlassenen Unterlagen ebenso wie alle Vervielfältigungen unverzüglich zurückzugeben.
  2. Der Lieferant behält sich an den Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

IX. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist D-63619 Bad Orb. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet auf die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ebenso wie auf alle übrigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten Anwendung.
  2. Gelnhausen ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, über sein Zustandekommen oder über seine Auslegung unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen (Wohn-) Sitz im Ausland hat. Die Vertragspartner sind auch berechtigt, im allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten Klage zu erheben.

X. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Juli 2010

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